27. Juli 2024

Rechte der Ortsvorsteher und Ortsbeiräte

Mit der Gemeindegebietsreform Anfang der 2000er haben viele Dörfer ihre Selbstständigkeit verloren und wurden zu Ortsteilen. Damit wurde den Ortsvorstehern und Ortsbeiräte ihre rechte und Teilhabe an Entscheidungsprozesse entzogen. Im Rahmen der Enquete-kommission zur Zukunft ländlicher Regionen konnte die Dorfbewegung eine Reihe von Forderungen für den Ausbau der Rechte von Ortsvorstehern und Ortsbeiräten einzubringen. 2022 wird ein Ortsteitbudget in die Kommunalverfassung verankert. Doch Die Stärkung von Rechten der Ortsvorsteher und Ortsbeiräte wird vom Brandenburger Städte- und Gemeindebund kritisch gesehen.

Wir fordern:

  1. Teilnahmerecht: Das allgemeine, aktive Teilnahmerecht der Ortsvorsteher an allen Sitzungen der Ausschüsse und der Kommunalparlamente (mit Ausnahme des Stimmrechtes, denn dies obliegt ausschließlich den gewählten Vertretern).
  2. Akteneinsicht: Das Recht der Akteneinsicht in laufenden Verfahren zu allen Belangen des Ortsteiles, wie es den Gemeindevertretern/Stadtverordneten gem. § 29 Absatz 1 der Branden-burger Kommunalverfassung zusteht.
  3. Vetorecht: Das Vetorecht des Ortsbeirates nach Abstimmung zu Beschlüssen die den Ortsteil betreffen von Seiten des Kommunalparlamentes (GV/SVV), wenn diese der Empfehlung des Ortsbeirates widersprechen. Nach Einlegung des Vetos hat die GV/SVV erneut über diesen Beschluss abzustimmen. Das Abstimmungsergebnis benötigt eine qualifizierte Mehrheit (2/3), um das Vetorecht des OB aufzuheben.

Über die Gesetzesänderung hinaus sollen die OV/OB über alle Belange ihrer Ortsteile von Seiten der gewählten Gremien und der Verwaltung jederzeit informiert werden.


Stellungnahmen:

15.11.2023 – Stellungnahme zum Bericht zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Enquetekommission

28.09.2023 – Presseinformation zur geplanten Neufassung der BKVerfG

12.04.2023 – Stellungnahme zum Entwurf der Neufassung der Brandenburger Kommunalverfassung


AG Ortsvorsteher
Kontakt: ortsteilrechte@lebendige-doerfer.de